Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Kaufverträgen über Immobilien vermittelt oder die Gelegenheit dazu nachweist, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Als Vermittlung gilt laut IHK jede Tätigkeit, die einen Vertragsabschluss herbeiführt oder auch nur vorbereitet.
Der bloße Tippgeber fällt nach Auffassung der IHK nicht darunter, selbst wenn er gewerbsmäßig handelt. Voraussetzung ist, dass er wirklich nur den Kontakt zum Makler herstellt. Sobald er den Eigentümer berät, den Preis einschätzt, Besichtigungen begleitet oder mitverhandelt, bewegt er sich in Richtung Maklertätigkeit.
Wichtig: Die Abgrenzung im Einzelfall ist nicht immer eindeutig, einzelne IHKs nennen weitere Kriterien. Wer regelmäßig Tipps gibt oder ein Tippgeber-Programm aufbaut, sollte die Gestaltung rechtlich prüfen lassen.