Telefon: Werbeanrufe bei Verbrauchern sind nach § 7 UWG nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Das gilt laut Bundesnetzagentur auch gegenüber Bestandskunden. Verstöße können mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Die Einwilligung muss dokumentiert und aufbewahrt werden.
E-Mail: Werbe-E-Mails brauchen ebenfalls eine Einwilligung. Die Ausnahme für Bestandskunden greift nur unter engen Bedingungen und hilft bei der Erstansprache neuer Eigentümer praktisch nicht.
Brief und Postwurf: Grundsätzlich zulässig, solange die Werbung als solche erkennbar ist und der Empfänger nicht widersprochen hat, zum Beispiel per „Keine Werbung“-Aufkleber.
Portale und Automatisierung: Private Inserenten ungefragt anzuschreiben, ob von Hand oder per Software, ist rechtlich riskant und wird von Wettbewerbshütern zunehmend verfolgt.